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Gerade zum Jahreswechsel gibt es in zahlreichen Bereichen die Möglichkeit, steuerliche Ausgaben abzusetzen. Die wichtigsten Punkte hat das Beratungsunternehmen Deloitte im Folgenden zusammengefasst.

Familienbonus Plus

Mit 2019 wurde der Familienbonus Plus eingeführt. Dieser kann je nach Alter der Kinder bis zu EUR 1.500,- betragen und reduziert direkt die zu bezahlende Einkommensteuer. „Sofern der Familienbonus Plus nicht schon durch den Dienstgeber im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, sollte der Bonus unbedingt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden“, so Wilfried Krammer, Senior Manager bei Deloitte Österreich.

Spenden an begünstigte Organisationen

Spenden an begünstigte Organisationen können bis zu einer Höhe von maximal 10 % der Jahreseinkünfte steuerlich abgesetzt werden. Laut Deloitte ist es empfehlenswert, die personenbezogenen Daten zu kontrollieren, die der jeweiligen Spendenorganisation vorliegen. Der Spendenempfänger muss nämlich die eingegangenen Spenden beim Finanzamt melden.

Personenversicherung und Wohnraumschaffung

Ausgaben, die vor 2016 abgeschlossene Personenversicherungen wie private Kranken- oder Unfallversicherungen betreffen, sind auch 2019 noch steuerlich absetzbar. Dasselbe gilt für Ausgaben zur Wohnraumschaffung und -sanierung, falls der Vertrag bereits vor 2016 abgeschlossen oder die Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 gestartet wurde. Mit Veranlagung 2020 können diese Ausgaben letztmalig geltend gemacht werden.

Gerade zum Jahreswechsel gibt es in zahlreichen Bereichen die Möglichkeit, steuerliche Ausgaben abzusetzen.
Gerade zum Jahreswechsel gibt es in zahlreichen Bereichen die Möglichkeit, steuerliche Ausgaben abzusetzen.

Einfuhrumsatzsteuer

Mit 1.1.2020 entfällt die Freigrenze von EUR 22,- im Bereich der Einfuhrumsatzsteuer. Paketsendungen aus dem Drittland wie den USA oder China unterliegen dann ab dem ersten Euro der österreichischen Umsatzsteuer. „Wer gerne bei Online-Shops in Drittländern einkauft, muss sich wegen Wegfall der Freigrenze ab 2020 auf höhere Kosten einstellen“, warnt Wilfried Krammer.

Umsatzsteuer auf elektronische Publikationen

Mit 1.1.2020 wird die Umsatzsteuer auf elektronische Publikationen von 20 % auf 10 % gesenkt. Wer mit dem Kauf des neuesten E-Books daher bis nach Silvester wartet, kann sich möglicherweise über günstigere Preise freuen. „Voraussetzung für eine Preisersparnis ist aber, dass der Steuervorteil von den Händlern an die Kunden weitergegeben wird“, betont Krammer.

Werbungskosten und auswärtige Berufsausbildung

Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten können steuerlich abgesetzt werden. Hier können Studien- und Kursgebühren, Fachliteratur sowie Reisekosten geltend gemacht werden. Wenn die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes stattfindet, können die Ausgaben dafür außerdem mit einem Pauschalbetrag in Höhe von EUR 110,- monatlich steuerlich berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit gibt es allerdings nur, wenn innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes keine Möglichkeit für eine vergleichbare Ausbildung besteht.

Krankheits- und Pflegekosten

Sowohl Krankheits- als auch Pflegekosten können zum Teil als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden. Dafür müssen sie allerdings den einkommensabhängigen Selbstbehalt zwischen 6 % und 12 % übersteigen. „Sollten die Krankheitskosten 2019 bereits hoch ausgefallen sein, könnte sich die Durchführung einer bevorstehenden Behandlung noch im heurigen Jahr lohnen. Die Gesamtkosten lassen sich so eventuell steuerlich verwerten“, rät Wilfried Krammer. Bei Erkrankungen wie Diabetes, Tuberkulose sowie Leber- oder Nierenleiden kann außerdem aufgrund der notwendigen Diätverpflegung ein monatlicher Pauschalbetrag geltend gemacht werden.

 

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