Zu Weihnachten werden heuer wieder unzählige Gutscheine verschenkt. Konsumenten sollten beim Einkauf vor allem darauf achten, wie lange der Gutschein gültig ist, rät Arbeiterkammer-Expertin Birgit Auner.
Ob Traumreise, Abendessen im Restaurant oder Sportgerät: Für alles und jedes werden gerade zu Weihnachten Gutscheine verschenkt. Freilich kann auch in diesem Fall etwas schiefgehen – etwa, wenn der oder die Beschenkte mit dem Gutschein nichts anfangen kann oder will. AK-Konsumentenschützerin Birgit Auner empfiehlt daher, Gutscheine nur dann zu verschenken, wenn die Empfängerin beziehungsweise der Empfänger diese dann auch wirklich nutzt.
Ohne Befristung 30 Jahre gültig
Ein zentraler Punkt ist die Frage, wie lang ein Gutschein überhaupt gültig ist. Grundsätzlich sind Gutscheine ohne Befristungsvermerk 30 Jahre gültig. „Befristungen sind möglich, müssen aber vereinbart werden“, erklärt Auner. Laut Gesetz gibt es keine klaren Richtlinien, welche Fristen zulässig sind – oft müssen dies die Gerichte klären. Zum Beispiel wurde bei einem Reisegutschein in einer Gerichtsentscheidung eine Befristung von insgesamt fünf Jahren als zulässig erachtet.
Gutscheine rechtzeitig nutzen
Prinzipiell rät Auner dazu, Gutscheine rechtzeitig zu verwenden und „nicht verstauben zu lassen“. Das gilt auch für unbefristete Gutscheine: „Denn wenn das Unternehmen, von dem der Gutschein stammt, nicht mehr existiert, tut man sich sehr schwer, noch etwas zu bekommen.“